Strahlenschutzverordnung: Rechtliche Grundlage der Teleradiologie

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) konkretisiert das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und regelt die Anforderungen an den Einsatz ionisierender Strahlung in der Medizin. Für die Teleradiologie sind insbesondere § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG (Genehmigungspflicht), § 13 Abs. 1 StrlSchG (Genehmigungsvoraussetzungen) sowie § 14 Abs. 1 und 2 StrlSchG (Anforderungen an den teleradiologischen Betrieb) maßgeblich.

Was regelt die Strahlenschutzverordnung?

Die Strahlenschutzverordnung bildet zusammen mit dem Strahlenschutzgesetz den rechtlichen Rahmen für jede Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen. Für die Teleradiologie definiert sie klare Voraussetzungen:

Der befundende Teleradiologe muss über die vollständige Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Vor Ort muss ein Arzt mit Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend sein, der die erforderlichen Angaben zur rechtfertigenden Indikation ermittelt und an den Teleradiologen weiterleitet. Die technische Durchführung darf ausschließlich durch MTRA oder Personen mit vergleichbarem staatlich anerkannten Abschluss erfolgen.

Wichtig ist die Unterscheidung gemäß § 14 StrlSchG: Die technische Durchführung der Untersuchung erfolgt vor Ort, die diagnostische Befundung durch den Teleradiologen remote. Diese Trennung ist rechtlich bedeutsam und muss in allen Prozessen korrekt abgebildet werden.

Die Teleradiologie-Genehmigung wird von der zuständigen Landesbehörde erteilt. Befristung und Verlängerungsintervalle richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.

Für die Teleradiologie enthält die Strahlenschutzverordnung spezifische Regelungen in §§ 14–21: Teleradiologie-Anbieter benötigen eine behördliche Genehmigung, die an konkrete Voraussetzungen geknüpft ist – darunter qualifiziertes ärztliches Personal mit gültiger Fachkunde, ein geeigneter technischer Befundungsarbeitsplatz mit normierten Monitoren und ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem. Zudem muss sichergestellt sein, dass innerhalb der vereinbarten Reaktionszeiten stets ein verantwortlicher Arzt erreichbar ist.

Kliniken, die Teleradiologie in Anspruch nehmen, sind ihrerseits verpflichtet, die Genehmigung ihres Dienstleisters zu überprüfen und dies zu dokumentieren. Die Aufsicht über die Einhaltung der Strahlenschutzverordnung obliegt den Landesbehörden – in den meisten Bundesländern dem Landesamt für Gesundheit oder dem Landesamt für Umweltschutz. Verstöße können zur Rücknahme der Genehmigung führen und haben strafrechtliche Konsequenzen.

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Praxis & Relevanz

In der Praxis:

  • Genehmigungsantrag: Kliniken müssen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Antrag stellen, der technische Anbindung, Qualitätssicherungskonzept und Fachkunde-Nachweise umfasst
  • Jahresprüfung: Die Einhaltung der StrlSchV-Anforderungen wird regelmäßig überprüft – inkl. Dosimetrie, Gerätequalität und Dokumentation
  • Partnerunterstützung: reif & möller begleitet Kliniken durch den gesamten Genehmigungsprozess

Warum relevant für Kliniken:

  • Genehmigungspflicht: Ohne StrlSchV-Genehmigung ist Teleradiologie nicht zulässig
  • Fachkunde-Nachweis vor Ort: Die Ärzte am Untersuchungsort benötigen nachgewiesene Kenntnisse im Strahlenschutz für die Teleradiologie
  • Unterscheidung technische Durchführung vs. diagnostische Befundung ist rechtlich relevant (§ 14)

reif & möller begleitet Kliniken nicht nur durch den initialen Genehmigungsprozess, sondern unterstützt auch bei regelmäßigen Verlängerungen – damit die Anforderungen der Strahlenschutzverordnung dauerhaft erfüllt werden und die Genehmigung jederzeit gültig bleibt.

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