Strahlenschutzverordnung: Rechtliche Grundlage der Teleradiologie
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) konkretisiert das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und regelt die Anforderungen an den Einsatz ionisierender Strahlung in der Medizin. Für die Teleradiologie sind insbesondere § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG (Genehmigungspflicht), § 13 Abs. 1 StrlSchG (Genehmigungsvoraussetzungen) sowie § 14 Abs. 1 und 2 StrlSchG (Anforderungen an den teleradiologischen Betrieb) maßgeblich.
Was regelt die Strahlenschutzverordnung?
Die Strahlenschutzverordnung bildet zusammen mit dem Strahlenschutzgesetz den rechtlichen Rahmen für jede Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen. Für die Teleradiologie definiert sie klare Voraussetzungen:
Der befundende Teleradiologe muss über die vollständige Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Vor Ort muss ein Arzt mit Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend sein, der die erforderlichen Angaben zur rechtfertigenden Indikation ermittelt und an den Teleradiologen weiterleitet. Die technische Durchführung darf ausschließlich durch MTRA oder Personen mit vergleichbarem staatlich anerkannten Abschluss erfolgen.
Wichtig ist die Unterscheidung gemäß § 14 StrlSchG: Die technische Durchführung der Untersuchung erfolgt vor Ort, die diagnostische Befundung durch den Teleradiologen remote. Diese Trennung ist rechtlich bedeutsam und muss in allen Prozessen korrekt abgebildet werden.
Die Teleradiologie-Genehmigung wird von der zuständigen Landesbehörde erteilt. Befristung und Verlängerungsintervalle richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.
Praxis & Relevanz
In der Praxis:
- Genehmigungsantrag: Kliniken müssen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Antrag stellen, der technische Anbindung, Qualitätssicherungskonzept und Fachkunde-Nachweise umfasst
- Jahresprüfung: Die Einhaltung der StrlSchV-Anforderungen wird regelmäßig überprüft – inkl. Dosimetrie, Gerätequalität und Dokumentation
- Partnerunterstützung: reif & möller begleitet Kliniken durch den gesamten Genehmigungsprozess
Warum relevant für Kliniken:
- Genehmigungspflicht: Ohne StrlSchV-Genehmigung ist Teleradiologie nicht zulässig
- Fachkunde-Nachweis vor Ort: Die Ärzte am Untersuchungsort benötigen nachgewiesene Kenntnisse im Strahlenschutz für die Teleradiologie
- Unterscheidung technische Durchführung vs. diagnostische Befundung ist rechtlich relevant (§ 14)