Rechtfertigende Indikation: Pflicht vor jeder Strahlenanwendung

Die rechtfertigende Indikation ist die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Entscheidung, dass eine Untersuchung mit ionisierender Strahlung medizinisch notwendig ist und der Nutzen das Strahlenrisiko überwiegt. Sie muss von einem Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz gestellt werden – in der Teleradiologie durch den Teleradiologen.

Was ist die rechtfertigende Indikation?

Vor jeder Anwendung von Röntgen- oder CT-Strahlung am Patienten muss ein Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz prüfen, ob die Untersuchung gerechtfertigt ist. Diese Prüfung heißt „rechtfertigende Indikation“ und ist in § 83 StrlSchG verankert.

In der Teleradiologie stellt der Teleradiologe die rechtfertigende Indikation auf Basis der übermittelten klinischen Informationen. Der Arzt vor Ort (z. B. der diensthabende Chirurg mit Strahlenschutzkenntnissen) erhebt die relevanten Patientendaten und übermittelt sie an den Teleradiologen. Erst nach Freigabe durch den Teleradiologen darf die Untersuchung durchgeführt werden.

Die Strahlenschutzkommission empfiehlt zudem, alternative Verfahren ohne ionisierende Strahlung (z. B. MRT, Ultraschall) vorrangig zu prüfen, sofern sie die klinische Fragestellung gleichwertig beantworten können.

In der Praxis bedeutet die rechtfertigende Indikation: Vor jeder CT- oder Röntgenuntersuchung muss ein Arzt – nicht das Pflegepersonal oder die MTRA – schriftlich dokumentieren, dass die klinische Fragestellung den Einsatz ionisierender Strahlung rechtfertigt und keine gleichwertige strahlenfreie Alternative (z. B. Ultraschall oder MRT) zur Verfügung steht. Diese Dokumentation erfolgt typischerweise im RIS oder KIS und ist Teil der Patientenakte. Fehlt die rechtfertigende Indikation, ist die Untersuchung unzulässig – unabhängig davon, wie technisch perfekt sie durchgeführt wurde.

In der Teleradiologie ist die Verantwortungsteilung klar geregelt: Der zuweisende Arzt vor Ort stellt die klinische Indikation und fordert die Untersuchung an. Der Teleradiologe prüft auf Basis der übermittelten Bilder und der klinischen Angaben, ob die Indikation nachvollziehbar ist, und dokumentiert dies im Befundprotokoll. Er kann keine Untersuchungen anordnen oder ablehnen, die bereits durchgeführt wurden – seine Aufgabe ist die fachärztliche Auswertung und Befunderstellung.

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Praxis & Relevanz

In der Praxis:

  • Der zuständige Arzt vor Ort stellt die klinische Indikation. Der Teleradiologe prüft die rechtfertigende Indikation und gibt die Untersuchung frei. Das MTRA-Team führt sie wie gewohnt durch
  • Dokumentation: Die rechtfertigende Indikation wird im RIS/KIS dokumentiert – bei reif & möller automatisch und rechtssicher
  • Alternativprüfung: Bei unklarer Fragestellung berät der Teleradiologe zur optimalen Modalität (CT vs. MRT vs. Röntgen)

Warum relevant für Kliniken:

  • Ohne rechtfertigende Indikation ist eine Strahlenanwendung rechtswidrig
  • In der Teleradiologie liegt die Verantwortung beim Teleradiologen – nicht beim Arzt vor Ort
  • Lückenlose Dokumentation ist für Genehmigung und Audit-Sicherheit essentiell

Ein zuverlässiger Teleradiologie-Anbieter stellt sicher, dass die Dokumentation der rechtfertigenden Indikation lückenlos und revisionssicher erfolgt – sowohl für die behördliche Prüfung als auch für eventuelle Haftungsfragen. Bei reif & möller ist dieser Prozess fest in den digitalen Workflow integriert.

Jetzt beraten lassen: Rechtfertigende Indikation in der Teleradiologie