Für die Teleradiologie ist die Genehmigungspflicht in § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG geregelt, die Voraussetzungen nennt § 14 StrlSchG. Den Antrag stellt die Klinik bei der zuständigen Landesbehörde, denn der Vollzug des Strahlenschutzrechts ist Ländersache. Formulare und Detailanforderungen unterscheiden sich deshalb je nach Bundesland.
Die Behörde prüft personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen, darunter die Fachkunde der Teleradiolog:innen, die Anwesenheit von MT-R und ärztlichem Personal vor Ort sowie ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Betrieb. Ändern sich wesentliche Punkte, etwa durch neue Teleradiolog:innen oder einen Gerätewechsel, muss die Genehmigung aktualisiert werden.
Welche Unterlagen im Einzelnen nötig sind und wer was beisteuert, erklären wir ausführlich auf unserer Seite zu Fachkunde und Genehmigung.
In der Praxis
- Einführung der Teleradiologie: Die Klinik reicht den Antrag mit Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten, Dienstplänen und Arbeitsanweisungen ein. Der Teleradiologie-Partner liefert Fachkundenachweise, Kooperationsvertrag und Gesamtkonzept.
- Wechsel des Anbieters: Neue Teleradiolog:innen sind eine wesentliche Änderung. Die Genehmigung muss angepasst sein, bevor der neue Partner befundet.
Warum ist das für Kliniken relevant?
- Voraussetzung für den Betrieb: Ohne gültige Genehmigung darf kein teleradiologischer Betrieb aufgenommen werden.
- Häufige Verzögerung: Unvollständige Unterlagen, vor allem abgelaufene Fachkunden, sind ein häufiger Grund für Nachforderungen.
- Begrenzter Geltungsbereich: Die Genehmigung gilt grundsätzlich für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste. Der Tagdienst ist die begründete Ausnahme.
