Kliniken wechseln ihren Teleradiologie-Partner aus unterschiedlichen Gründen, etwa wegen Problemen in den Abläufen, schlechter Erreichbarkeit, steigender Kosten oder neuer Anforderungen wie einer tieferen Integration in KIS und RIS.

Vertraglich gilt es, die Kündigungsfrist des bisherigen Vertrags und den Starttermin des neuen Partners so abzustimmen, dass keine Lücke entsteht. Auch die Übergabe von Daten und Befundarchiven sowie die Erreichbarkeit des bisherigen Partners für Rückfragen sollten geregelt sein.

Technisch wird der neue Partner an die Klinik angebunden: Datenverbindung, DICOM- und gegebenenfalls HL7-Schnittstellen, bei Bedarf ein Gateway, danach Testübertragungen und eine technische Abnahme. MT-R und Ärzt:innen vor Ort werden in Portal und Abläufe eingewiesen.

Behördlich ist der Wechsel eine wesentliche Änderung. Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG stützt sich auf die Nachweise der beteiligten Teleradiolog:innen und muss deshalb aktualisiert werden, bevor der neue Partner den Dienst übernimmt. Wie lange das dauert, hängt von der zuständigen Behörde ab. Die Klinik sollte diesen Schritt deshalb früh einplanen.

In der Praxis

  • Wechsel zum Jahresende: Die Klinik kündigt fristgerecht, lässt parallel die Genehmigung anpassen und plant eine Überlappung beider Verträge ein.
  • Wechsel mit Integrationsprojekt: Der neue Partner wird per HL7 an das KIS angebunden, Befunde laufen danach automatisch zurück.

Warum ist das für Kliniken relevant?

  • Versorgungssicherheit: Eine Lücke in der Befundung ist im Nacht- und Wochenenddienst nicht vertretbar.
  • Genehmigung: Ohne aktualisierte Genehmigung darf der neue Partner nicht befunden.
  • Vertragsprüfung: Kündigungsfristen, Datenportabilität und mögliche Zusatzkosten sollten vor der Entscheidung geklärt sein.